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Mit dem Ausfüllen der Onlinebewerbung auf dieser Seite gehen Sie den ersten Schritt zur erfolgreichen Vermittlung eines neuen Arbeitsplatzes durch unsere private Arbeitsvermittlung. Bitte laden Sie sich mit nachfolgendem Link den Arbeitsvermittlungsauftrag herunter, unterzeichnen diesen und fügen Sie Ihn per download in Ihre Onlinebewerbung ein. Nach dem Absenden der Onlinebewerbung erhalten Sie eine Mail mit Ihren Zugangsdaten, mit diesen können Sie Ihre Bewerbungsunterlagen vervollständigen. Denken Sie daran, je vollständiger Ihre Angaben sind, um so besser können wir Sie in eine neue Arbeit vermitteln. Die Abrechnung unserer Arbeitsvermittlung erfolgt durch den Vermittlungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit für private Arbeitsvermittler. Sollten Sie über keinen Vermittlungsgutschein verfügen rechnen wir unser Arbeitsvermittlung nach dem SGB direkt mit Ihnen ab.
Arbeitsvermittlungsauftrag.pdf
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Als private Arbeitsvermittlung in der Lausitz möchten wir Ihnen hier einige grundlegende Fragen zur privaten Arbeitsvermittlung beantworten.
Private Arbeitsvermittlung - Häufig gestellte Fragen
1. Benötigen private Arbeits- und Ausbildungsvermittler eine Erlaubnis? 2. Wie hoch ist die Vergütung für die Arbeits- und Ausbildungsvermittlung? 3. Wann ist die Vergütung fällig? 4. Gibt es Vermittlungsverbote? 5. Welche Datenschutzbestimmungen sind zu beachten? 6. Besteht eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung? 7. Was ist zu beachten, wenn man eine private Arbeitsvermittlung in Anspruch nimmt?
Benötigen private Arbeits- und Ausbildungsvermittler eine Erlaubnis?
Die gesamte private Arbeits- und Ausbildungsvermittlung ist seit dem 27. März 2002 nicht mehr erlaubnispflichtig. Das bedeutet jedoch nicht, dass jegliche Reglementierung entfallen ist. Zu beachten sind weiterhin bestimmte - teilweise erheblich geänderte - Schutzvorschriften. Es handelt sich um Bestimmungen über die Auslandsvermittlung, über den Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden, über die Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung, über die Unwirksamkeit bestimmter Vereinbarungen sowie über die Behandlung von Daten (§§ 292, 296 bis 298 SGB III). Die Bundesagentur für Arbeit hat die Aufgabe, die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen (§ 394 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III).
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Wie hoch ist die Vergütung für die Arbeits- und Ausbildungsvermittlung?
Von Arbeitsuchenden kann eine Vermittlungsvergütung verlangt werden. Dazu muss ein schriftlicher Vermittlungsvertrag geschlossen werden, aus dem insbesondere die Vermittlungsvergütung hervorgeht, die der Arbeitsuchende an den Vermittler zahlen soll (§ 296 Abs. 1 SGB III). Seit dem 1.1.2005 gelten folgende Höchstsätze (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer): · einheitlich 2.000 Euro. Ausnahme: Bei Künstlern, Fotomodellen, Berufssportlern etc. gelten weiterhin die durch Rechtsverordnung festgelegten Vergütungen. · weiterhin 150 Euro bei der Vermittlung von Au-pairs. Mit der Vergütung sind auch alle Leistungen abgegolten, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind (§ 296 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Vereinbarungen, die gegen vorstehende Regelungen verstoßen, und mündliche Vereinbarungen sind unwirksam (§ 297 Nr. 1SGB III).
Wann ist die Vergütung fällig?
Der Vermittler hat erst dann Anspruch auf die Vermittlungsvergütung, wenn infolge seiner Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Er darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen. Bei der Ausbildungsvermittlung dürfen weiterhin nur vom Arbeitgeber Vergütungen verlangt oder entgegengenommen werden (§ 296a SGB III). Verstöße gegen diese Vergütungsvorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die von der Bundesagentur für Arbeit mit Bußgeldern geahndet werden können (§ 404 Abs. 2 Nr. 11 SGB III).
Gibt es Vermittlungsverbote?
Die Vermittlung von und nach Nicht-EU-/EWR-Staaten ist erlaubt, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nicht durch Rechtsverordnung bestimmt hat, dass die Vermittlung für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden darf (§ 292 SGB III). Die Rechtsverordnung (siehe Link- und Dateiliste) wurde am 22. November 2004 erlassen. Danach dürfen Ausländer aus dem Nicht-EU-/EWR-Ausland für folgende Beschäftigungen in Deutschland nur von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt werden: · Ferienbeschäftigungen von Studierenden sowie Schülerinnen und Schüler ausländischer Hochschulen und Fachschulen · Saisonbeschäftigungen · Beschäftigungen im Schaustellergewerbe · Beschäftigungen als Haushaltshilfe · Beschäftigungen als Pflegekraft · Beschäftigungen zur beruflichen und sprachlichen Fortbildung (GastarbeitnehmerInnen) Verstöße gegen diese Vermittlungsverbote sind mit Bußgeld bedroht. Zu beachten ist im Übrigen das Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht.
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Welche Datenschutzbestimmungen sind zu beachten?
· Der Vermittler darf nur Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, die für die Vermittlungstätigkeit erforderlich sind (§ 298 Abs. 1SGBIII). Handelt es sich um personenbezogene Daten oder um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, ist dazu im Einzelfall die Einwilligung des Betroffenen nach Maßgabe des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlich. · Der Vermittler muss seine Geschäftsunterlagen nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit drei Jahre aufbewahren (§ 298 Abs. 2SGBIII). Dies gilt nicht für Unterlagen, die dem Vermittler vom Arbeitsuchenden zur Verfügung gestellt wurden. Diese Unterlagen müssen dem Arbeitsuchenden grundsätzlich unmittelbar nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit zurückgegeben werden. Personenbezogene Daten müssen nach Ablauf der Aufbewahrungszeit von drei Jahren gelöscht werden. · Zuwiderhandlungen gegen die Datenschutzbestimmungen sind mit Bußgeld bedroht.
Besteht eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung?
Ja, das Gewerbe private Arbeitsvermittlung muss beim Gewerbeamt an- und gegebenenfalls abgemeldet werden. Bei Unzuverlässigkeit kann das Gewerbeamt die Gewerbeausübung nach § 35 Gewerbeordnung (GewO) untersagen.
Was ist zu beachten, wenn man eine private Arbeitsvermittlung in Anspruch nimmt?
Private Arbeitsvermittler sind kein Mini-Arbeitsamt. Sie haben sich oft auf bestimmte Berufe oder Personengruppen spezialisiert. Darüber hinaus ist wichtig:
* Der Vermittler muss mit Ihnen einen schriftlichen Vermittlungsvertrag schließen, in dem insbesondere die Vermittlungsvergütung angegeben ist, die Sie an ihn zahlen sollen. Es gelten bestimmte gesetzlich festgelegte Höchstbeträge. Mit der Vergütung sind alle Vermittlungsleistungen (dazu gehören auch die Anfertigung von Bewerbungsunterlagen, Eignungstests, Karriereberatung, Bewerbungstraining etc.) abgegolten. In der Link- und Dateiliste finden Sie eine Übersicht über die Höchstbeträge und weitere Details. * Bestimmte Personengruppen haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit, mit dem ein privater Vermittler kostenlos in Anspruch genommen werden kann. * Vorsicht bei so genannten Koppelungsgeschäften - zum Beispiel, wenn die Vermittlung von teuren Weiterbildungskursen abhängig gemacht wird! * Unterschreiben Sie keine Vereinbarung, mit der Sie sich verpflichten, keinen anderen Vermittler in Anspruch zu nehmen! * Vergewissern Sie sich bei Eignungs- bzw. Persönlichkeitstests, dass Ihre Daten nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden! * Meiden Sie möglichst eine telefonische Kontaktaufnahme über eine Sonder-Rufnummer wie 0900 oder 0190.... Es können Ihnen hohe Telefonkosten entstehen, ohne dass Sie eine brauchbare Gegenleistung erhalten, dagegen sind Rufnummern wie 0800 (kostenfrei) oder 0700 (Ortstarif) nicht problematisch.
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Wir sind Partner im Netzwerk privater Arbeitsvermittler - arbeiten24.eu und Mitglied im Verband der Personaldienstleister und Arbeitsvermittler - VPDA . Derzeit läuft das Verfahren zur Erlangung des Prädikates "Zertifizierte Arbeitsvermittlung" . Was ist eine Zertifizierung? Hier finden Sie die Antwort: Informationen zur zertifizierten Arbeitsvermittlung .
Informationen rund um die private Arbeitsvermittlung erhalten Sie hier . Die aktuelle Fassung des Sozialgesetzbuches und weitere Grundlagen und Kommentare zur privaten Arbeitsvermittlung erhalten Sie auf die-arbeitsvermittler.eu - Infoportal der Arbeitsvermittler .
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