SGB I § 46 Verzicht

(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.

arbeiten24.eu - die kostenlose Jobbörse inserieren Sie hier unter Arbeitgeber kostenlos Ihre aktuellen Stellenangebote.

Für Existenzgründer, Gründungsberater, Seminaranbieter und Bildungsträger empfehlen wir das Portal für Existenzgründer, Gründungsberater und Seminaranbieter - egseminar.de . Hier können Sie kostenlos Seminare inserieren, einen bestimmten Gründungsberater in Ihrer Region finden und Informationen rund um die Existenzgründung abrufen.


Druckbare Version


§ 45 Verjährung
§ 50 Überleitung bei Unterbringung