Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.
Für Existenzgründer, Gründungsberater, Seminaranbieter und Bildungsträger empfehlen wir das Portal für Existenzgründer, Gründungsberater und Seminaranbieter - egseminar.de . Hier können Sie kostenlos Seminare inserieren, einen bestimmten Gründungsberater in Ihrer Region finden und Informationen rund um die Existenzgründung abrufen.