SGB I § 69 Stadtstaaten-Klausel

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

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Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VII
§ 71 Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpf